Der angebliche Schwertvers und „Tötet die Ungläubigen“

Steht nicht im Koran „Tötet die Ungläubigen, wo immer ihr sie findet“, so dass ein solcher Aufruf zur Aggresion die moralische Integrität des Koran einschränkte oder zumindest im Widerspruch zur im Koran vielfach betonten Barmherzigkeit Gottes und zur durch ihn erklärten Sakrosanktheit des menschlichen Lebens stünde?

Hiermit ist kein Widerspruch feststellbar, denn:

Nirgendwo im Koran steht „Tötet die Ungläubigen“. Dies ist eine Behauptung von Islamgegnern, die sich auf Vers 2:191 beziehen, der von ihnen gerne aus dem textuellen (ganz zu schweigen vom historischen) Zusammenhang gerissen wird. Dabei verschweigen sie einen davor und weitere danach stehende Verse. Im Zusammenhang lautet er nämlich: Und bekämpft um des Weges Gottes willen die, die euch bekämpfen1, und begeht keine Aggression. Denn Gott liebt nicht die Aggressoren. Und tötet sie, wo ihr auf sie trefft, und vertreibt sie von dort, von wo sie euch vertrieben haben, und die Versuchung ist schlimmer als das Töten. Und bekämpft sie nicht in der sakrosankten Stätte des Niederstirnens, bis sie euch darin bekämpfen. Wenn sie euch aber bekämpfen, tötet sie. Derart ist der Entkennenden Vergeltung. Wenn sie aber aufhören, so ist Gott verzeihend, barmherzig.

1An allen Stellen des Zitats steht im Original qâtala für das Verb bekämpfen. Dieses hat die Bedeutung des militärischen, mit Tötungsbestreben einhergehenden Bekämpfens (dennoch nicht zu verwechseln mit qatala, „töten“).


„Und die Versuchung ist schlimmer als das Töten.“ Rechtfertigt der Vers hier nicht das Töten friedlicher Diskussionspartner, wenn sie Muslime mit Worten von ihrem Glauben abbringen zu wollen, da dies ja auch eine Versuchung ist?

Es ist weiterhin keinerlei Widerspruch nachweisbar, denn:

  • Sicherlich ist auch das im weitergefassten Sinne eine Versuchung (fitnah), nicht aber diejenige, die der Vers meint, da er eindeutig im militärischen, nicht aber im Zusammenhang des Dialogs steht.
  • Schon Prophetengefährten fassten den Ausdruck in diesen Versen nachweislich als Bezugnahme auf schwere religiöse, Folter einschließende Verfolgung auf.2 Andernorts im Koran kommt das Wort fitnah eindeutig und dort anscheinend ausschließlich in letzterer Bedeutung vor (Sure 10:83).
  • Vor dem Hintergrund der damaligen arabischen Sprachgewohnheiten lässt sich an der grammatikalischen Struktur des Satzes ahnen, dass es sich nicht um Versuchung im allgemeinen, sondern im speziellen Sinn handelt.3 Am offensichtlich naheliegendsten für die Deutung dieser Versuchung ist eben die zu Beginn erwähnte militärische Bekämpfung vonseiten der Entkennenden.
  • Wie hingegen mit „Versuchung“ mit Worten umzugehen ist, steht an mehreren anderen Stellen im Koran (29:46, 50:45, 6:68, 4:140, 16:125, 7:199 etc.).
2Saħîh al-Bukhâriyy, kitâbu tafsîr al-qur°ân, Hadith Nr. 4373; Saħîh Muslim, kitâbu l-°îmân, Hadith Nr. 96
3Im Allgemeinfall wäre bei der vorliegenden Komparativkonstruktion nämlich eine Artikellosigkeit wie z.B. in 2:263 zu erwarten.

 
Sind die Friedlichkeit und Nachsichtigkeit Andersgläubigen gegenüber anordnenden Verse nicht durch den „Schwertvers“ abrogiert (aufgehoben) worden und haben keine Gültigkeit mehr?

In der Bibel kommt das Wort „Schwert“ zwar fast 400 mal vor, im Koran jedoch bemerkenswerterweise kein einziges Mal. Darum ist nicht genau bekannt, was mit dem ominösen „Schwertvers“ in überlieferten Aussprüchen früherer Persönlichkeiten genau gemeint ist, so dass es eine reine Vermutung ist, darin Sure 9:5 zu sehen. Aber auch von diesem Vers ausgehend ist weiterhin keinerlei Widerspruch nachweisbar, denn:

  • Wer sich nur geringe Mühe macht, den Vers im Zusammenhang zu lesen (Sure 9:1-15), erkennt direkt, dass wir es in dem Vers nicht mit einer allgemeingültigen Anordnung (lex generalis) zu tun haben, sondern diese sich lediglich auf eine bestimmte historische aggressive Kriegspartei bezieht (lex specialis). Diese wird sogar näher spezifiziert, nämlich u.a. als al-mushrikûn („die Beigeseller“), ein Ausdruck, der in der koranischen Terminologie bei politischen Themen zur Bezeichnung der Anhänger der altarabischen Idolatrie auf der Arabischen Halbinsel reserviert ist. Es ist in der Koranexegese quasi eine Binsenweisheit, dass mit diesem Ausdruck andere Teilhaber beigesellende Gruppen in der Regel nicht gemeint sind. Darum kann hier allenfalls von Derogation die Rede sein, nicht von Abrogation.
  • Den Zusammenhang berücksichtigend lässt sich auch mühelos erkennen, dass es sich bei jener Partei um Kriegsverbrecher handelt.
  • Da Sure 9:1-15 offensichtlich ein zusammenhängender Abschnitt wie „aus einem Guss“ ist, sollte der in ihm vorkommende, direkt auf den angeblichen Schwertvers folgende Vers nicht unterschlagen werden: Und wenn einer der Beigeseller dich um Schutz bittet, so gewähre ihm Schutz, so dass er die Rede Gottes hört. Sodann bringe ihn in Sicherheit. (Sure 9:6)

Die Friedlichkeit und Nachsichtigkeit anordnenden Verse sind also weiterhin gültig.

 

Scheint nicht Sure 9:123 ein aggressorisches Vorgehen gegenüber Andersgläubigen anzuordnen: „Kämpft gegen die Ungläubigen in eurer nächsten Umgebung,und lasst sie Härte in euch erkennen!“

Auch hier ist kein Widerspruch nachweisbar. Zum einen haben die Worte einen territorialen Bezug und regeln nicht die private Ebene zwischen Individuen. Desweiteren ist die angegebene Übersetzung ungenau, da es einen Unterschied zwischen kâfirûn/kâfirîn und dem im Koran viel seltener vorkommenden kuffâr gibt.4 Letzteres ist der Ausdruck, der in dem genannten Vers verwendet wird und meint die Unterdrücker der göttlichen Botschaft. Folglich ist der Vers nicht gegen freiheitliche Ordnungen und Staaten anwendbar.

4Das dem Plural kuffâr zugrundeliegende Muster hat im Allgemeinen nicht den Zweck, einen bloßen Zustand oder eine bloße statische innere Haltung zu assoziieren, sondern eine intensive bzw. rollentypische (z.B. berufliche) Aktivität. Dadurch ist das ursprüngliche Verb zwar nach wie vor kafara, jedoch nicht dasjenige mit der Bedeutung der bloßen inneren Entkennung, sondern dasjenige in der Bedeutung des (ursprünglich gärtnerischen) Zuschüttens und (möglichst im Keim) „Erstickens“ (vgl. Sure 48:29), d.h. eines aktiv, aktivistisch und bekämpfend geäußerten Entkennens.


Was ist mit Sure 9:29, wenn sie sagt: „Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Allah und nicht an den Jüngsten Tag glauben und nicht verbieten, was Allah und Sein Gesandter verboten haben, und nicht die Religion der Wahrheit befolgen - von denjenigen, denen die Schrift gegeben wurde -, bis sie den Tribut aus der Hand entrichten und gefügig sind!“
Ist diese Anweisung, Juden und Christen („denen die Schrift gegeben wurde“) allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit militärisch zu bekämpfen bzw. zu Tributzahlungen zu zwingen, nicht bis heute gültig? Schließlich steht sie außerhalb des Zusammenhangs der Verse 9:1-15.

Dieser Vers wird von Kommentatoren vor dem Hintergrund der Angriffsvorbereitungen der christlichen Byzantiner gesehen. Aber auch ohne dieses Hintergrundwissen bietet der Vers genügend Anhaltspunkte, um ihn nicht als pauschalen Aufruf zur militärischen Bekämpfung von Andersgläubigen nur wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit zu verstehen:

  • Es ist  deutlich, dass nicht zur Bekämpfung aller, „denen die Schrift gegeben wurde“, aufgerufen wird, sondern ausschließlich derer, welche klar benannte Eigenschaften aufweisen, zu denen gehört, dass sie weder an Gott noch an den Jüngsten Tag glauben (als Spezifikation, nicht unbedingt als Begründung). Nun mag man sich darüber streiten, ob trinitaristische Christen an Gott  im Sinne des Ehrwürdigen Koran glauben - unstrittig dürfte allerdings sein, dass ein gläubiger Christ in der Regel an den Jüngsten Tag glaubt. Das wiederum bedeutet:

    • entweder, dass der Vers nur für die Lebzeiten des Gesandten Gottes gilt, da nach seinem Tod keine Offenbarung mehr zu erwarten ist, welche aufgrund des Wissens Gottes um verborgene Herzensinhalte wie das Glauben oder Nichtglauben an den Jüngsten Tag die Scheinchristen unter der genannten Gruppe entlarvt.
    • oder, dass er sich auf diejenigen Angehörigen der Schriftreligionen bezieht, deren brutale Vorgehensweise so bestialisch ist, dass es trotz der prinzipiellen Verborgenheit der Herzensinhalte quasi offensichtlich ist, dass sie an einen Jüngsten Tag, an dem Unrecht gesühnt wird, nicht glauben.5
  • Der Ausdruck diejenigen, denen die Schrift gegeben worden ist (alladhîna °ûtu l-kitâb) ist als reservierter koranischer Terminus zu betrachten, der sich nicht unbedingt auf die Allgemeinheit der Juden und Christen erstreckt - diese sind lediglich  die Angehörigen der Schrift (ahlu l-kitâb) -, insbesondere nicht auf die Laien, sondern zuerst auf ihren (hier kriegführenden oder kriegstreibenden) Klerus bzw. ihre Gelehrten.6
5 Vgl. Sure 107:1-3
6Das lässt sich besonders daran feststellen, dass an anderen Stellen des Koran diejenigen, die so bezeichnet werden, Dinge wissen, welche die Allgemeinheit der Juden und Christen nicht wissen kann. Korangelehrte wie Tabariy beziehen den Ausdruck z.B. in Sure 2:144 dementsprechend ohne Umschweife auf Klerus und Schriftgelehrte. Siehe auch Sure 3:20, wo zwischen denjenigen, denen die Schrift gegeben worden ist und den Laien unterschieden wird. (Allerdings ist fraglich, ob erweiterte Varianten des Ausdrucks noch diese spezielle Bedeutung haben, z.B. diejenigen, denen die Schrift vor euch gegeben worden ist .)


    Beim Lesen von Sure 2:178 kann der Eindruck aufkommen, dass Muslime dazu verpflichtet werden, im Krieg für Getötete aus den eigenen Reihen zur Vergeltung unbeteiligte Angehörige der Gegner zu töten und somit Kriegsverbrechen zu begehen: „O die ihr glaubt, vorgeschrieben ist euch Wiedervergeltung für die Getöteten: der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven und das Weib für das Weib.“ Wie sonst ist diese Einteilung zu erklären?

    Mit diesem Vers lässt sich kein Widerspruch zum Gerechtigkeitsprinzip nachweisen, denn:

    • Der direkt auf die zitierten Worte folgende Satz zeigt, dass der Vers sich nicht in erster Linie auf hinsichtlich der einzelnen Täterschaften unübersichtliche militärische Auseinandersetzungen zwischen Gruppen bezieht, sondern auf klar definierbare Vorkommnisse zwischen Individuen: Wird einem aber etwas vonseiten seines Bruders vergeben, so gebe es Befolgung im Anerkenntlichen7 und Aushändigung8 an ihn mit Vortrefflichkeit. Dies passt nur ins Bild, wenn es sich bei dem genannten Freien, dem Leibeigenen und der weiblichen Person, die jeweils zuerst genannt werden, nicht um bloße „Zahlungsmittel“, sondern um die tatsächlichen Täter handelt. (Sonst wäre keine Einzelperson im Sinne des Folgesatzes da, der etwas vergeben werden könnte.)
    • Unrecht, Ungerechtigkeit und die Belangung von Unschuldigen wird so eindeutig und an so vielen Stellen im Ehrwürdigen Koran abgelehnt,9 dass die Lehre von der Unantastbarkeit des Unbeteiligten als ein Fundament der koranischen Lehre angesehen werden muss, dessen Kenntnis den Vers quasi unmöglich so falsch verstehen lässt.
    • Über den Sinn der Einteilung gibt es unterschiedliche Ansichten. Die wohl plausibelste ist, dass, falls der nächste Angehörige des Opfers keinerlei Vergebung signalisiert, die Pflicht der Gemeinschaft zur Durchsetzung der gleichartigen statt finanziellen Vergeltung bei Tötungen, die innerhalb einer der drei Kategorien geschehen sind, besonders groß ist, d.h. noch größer als bei kategorienübergreifenden Tötungen.
    7Soweit anerkennungswürdig bzw. zumutbar, besteht für den Täter die Pflicht, den Forderungen zur alternativen Sühne Folge zu leisten statt sich der Hinrichtung auszusetzen - oder: Soweit anerkennungswürdig bzw. zumutbar, besteht für die weiteren Verwandten des Opfers die Pflicht, sich der Vergebung des Nächststehenden anzuschließen und ihn nicht weiter zu drängen, auf der Hinrichtung zu bestehen.
    8D.h. die Aushändigung des Sühnegeldes an den/die Nahestehenden.
    9s. Suren 4:112, 6:164, 17:15, 35:18, 39:7, 53:38, 17:33, 5:32, 18:74, 42:40 u.v.m.


    Siehe auch: Der Koran und der Frieden



    
    Widerspruchsfreiheit zu naturwissenschaftlichen Fakten: Übereinstimmung mit anderen externen Fakten: Theologie und Dogmatik: Ethik: Geschlechtergerechtigkeit:
    Innere Widerspruchsfreiheit: Sonstiges: